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Dieser Begriff bezeichnet die Vereinigung selbstständiger Staaten zu einem Bund, auf den bestimmte Rechte und Aufgaben übertragen werden. In der Bundesrepublik Deutschland haben deshalb die Bundesländer einerseits eigene Länderparlamente, -regierungen und -gerichte, andererseits wirken sie über den Bundesrat an der Bundespolitik mit. Man nennt dieses staatliche Organisationsprinzip auch Föderalismus.
Die Bürgerrechte sind jene Rechte, die nur den Staatsangehörigen zustehen. Dazu gehören z.B. das Recht auf die Bildung von Vereinigungen (Art. 9 Abs. 1) oder auf die freie Auswahl von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte (Art. 12, Abs. 1). Mit den Menschenrechten gehören sie zu den Grundrechten (Art. 1 bis 19).
Dieses Wort kommt aus dem Griechischen (démos = Volk, kratía = Herrschaft) und bedeutet, dass
die Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Durch Wahlen und Abstimmungen wird diese Staatsgewalt ausgeübt
bzw. auf Repräsentanten übertragen, die im Auftrag des Volkes politische Entscheidungen treffen
sollen.
Auch in der Schule wird Demokratie ausgeübt: Die Klasse wählt einen Klassensprecher, also einen
Repräsentanten, und dieser wiederum wählt mit allen anderen Klassensprecher einen Schülersprecher,
der die gesamte Schülerschaft vertritt.
Siehe Bundesstaat.
Das bedeutet, dass die Gesetzgebende Gewalt (Legislative), die Vollziehende Gewalt (Exekutive)
und die Rechtssprechende Gewalt (Iudikative) von verschiedenen, unabhängigen Personen
durchgeführt wird - anders als beim Absolutismus, wo nur eine einzige Person all diese Rollen
übernimmt.
Hier in Deutschland hat der Bundestag die Rolle der Legislative, die Bundesregierung die der
Exekutive und das Bundesverfassungsgericht die der
Iudikative.
Als Menschenrechte werden jene Rechte bezeichnet, die jedem Menschen in der Bundesrepublik zustehen, ganz egal ob er ein Staatsangehöriger ist oder nicht. Dazu gehören beispielsweise das Recht auf menschliche Würde (Art. 1 Abs. 1), das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1) oder das Recht, seine Meinung frei zu äußern (Art. 5 Abs. 1). Sie gehören mit den Bürgerrechten zu den Grundrechten (Art. 1 bis 19).
Dieses Wort hat seinen Ursprung aus dem lateinischen Wort "praeambulare", was soviel wie "vorangehen" heißt. Eine Präambel ist eine feierlich verfasste Erklärung am Anfang einer Urkunde, eines völkerrechtlichen Vertrages oder insbesondere einer Verfassung. Schon zu frühen Zeiten wurde eine Präambel geschrieben, wie z.B. beim Codex der Hammurabi (ca. 1700 v. Chr.), beim Allgemeinen Preußischen Landrecht (1794) oder auch bei der Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten (1776). Auch der Dekalog (die zehn Gebote) der Bibel beginnen nicht sofort mit dem ersten Gebot, sondern mit einer Präambel: "Ich bin der Herr, dein Gott! Ich habe dich aus Ägypten befreit".
Ist ein Staat ein Rechtsstaat, so ist die staatliche Gewalt an die Verfassung und die Rechtssprechung gebunden. Alle Maßnahmen der Staatsorgane können von unabhängigen Richtern überprüft werden. Vorraussetzungen für dieses Prinzip sind die in der Verfassung zugesicherten Grundrechte, die Gewaltenteilung und die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Dieses Wort hat seinen Ursprung im Lateinischen ("res publica") und bedeutet wörtlich übersetzt "Sache der Allgemeinheit". Damit gemeint ist eine Staatsform, wo das Staatsoberhaupt gewählt wird - im Gegensatz zu einer Monarchie, wo das Amt des Staatsoberhaupts von dem König oder der Königin auf die Erben übergeht.
Ist ein Staat ein Sozialstaat, so ist er dazu verpflichtet, die sozialen, also gesellschaftlichen, Verhältnisse zu gestalten. Dazu gehört beispielsweise das Ermöglichen der Entwicklung der Wirtschaft oder das Abbauen von Arbeitslosigkeit. Auch müssen Maßnahmen ergriffen werden, um das Existenzminimum von Bürgerinnen und Bürgern zu sichern. Mit Vorsorgeeinrichtungen sollen Menschen im Alter, bei Krankheit oder Unfällen geschützt werden (Sozialversicherungen, Renten).
Eine Verfassung bezeichnet die Grundordnung eines Gemeinwesens und
steht über allen anderen Rechtsgrundlagen. Sie bildet die Grundstruktur und die politische
Organisation eines Gemeinwesens (z.B. eines Staates) und regelt das Verhältnis der Gewalten und
die Rechte der Bürgerinnen und Bürger.
Bei uns heißt die Verfassung "Grundgesetz".